Art. 13 – Organe
Die Organe der Partei der Arbeit Aargau sind:
a) die Basisversammlungen. Das sind
- die kantonale Jahresversammlung
- die kantonale Mitgliederversammlung
- die Mitgliederversammlungen der Untersektionen
b) der Parteivorstand inklusive dem (kantonalen) politischen Sekretariat und der/des Finanzverantwortlichen
c) die Mitgliedertreffen der Untersektionen
d) die Arbeitsgruppen
e) die Revisionskommission
f) die Disziplinarkommission
g) die Versammlungsaufsicht (Diwan)
Art. 14 – Kantonale Jahresversammlung
Die kantonale Jahresversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie steht allen Mitgliedern der Partei der Arbeit Aargau offen.
Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie wird auch dann einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt (ZGB Art. 64, Abs. 3).
Die kantonale Jahresversammlung
a) bestimmt die politische Linie der Partei
b) wählt den Vorstand und die Disziplinarkommission.
c) bestimmt die Revisor*innen (wenn dies gemäss ZGB Art. 69b notwendig wird)
d) setzt den Mitgliederbeitrag fest
e) prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnung und genehmigt sie.
Diese Befugnisse sind exklusiv.
Der Vorstand ist der Jahresversammlung rechenschaftspflichtig.
Wenn mindestens ein Drittel der Teilnehmer der Jahresversammlung oder der Parteimitglieder sich zusammenschliessen, können diese die Beschlüsse der Jahresversammlung einer allgemeinen Abstimmung, einem Referendum, unterziehen.
Die provisorische Tagesordnung der kantonalen Jahresversammlung wird den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Datum der Sitzung mitgeteilt. Die Traktanden werden den Mitgliedern einen Monat vorher mitgeteilt.
Die Einberufung der ausserordentlichen Jahresversammlung bedarf nur einer Frist von 10 Tagen. Anträge zu den traktandierten Geschäften können dann direkt an der Versammlung gestellt werden.
Art. 15 – Kantonale Mitgliederversammlung
Die kantonale Mitgliederversammlung kann vom Vorstand (in der Regel vom politischen Sekretariat) einberufen werden, wenn es Anlass dazu gibt.
Sie befasst sich mit laufenden Geschäften der Partei in den Zeiten zwischen den Jahresversammlungen.
Alle Mitglieder sind eingeladen, an den kantonalen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Art. 16 – Untersektionen
Die Partei der Arbeit Aargau umfasst Untersektionen, die diese Statuten anerkennen und einhalten.
Jede Untersektion wird durch ein bestimmtes Charakteristikum bestimmt, wodurch sie sich von anderen Untersektionen unterscheidet. Mögliche Charakteristiken sind zum Beispiel:
- Wohnort in einer bestimmten geografischen Region, politischen Gemeinde, einem Quartier oder einer Siedlung;
- Tätigkeit in einer bestimmten Branche oder einem konkreten Unternehmen;
Die Untersektionen sind im Rahmen der Statuten der Partei der Arbeit Aargau und der Partei der Arbeit Schweiz autonom. In diesem Rahmen können sie sich eigene Statuten geben, die für die Mitglieder dieser Untersektion zusätzlich gültig sind. Darin kann unter anderem beschlossen werden, dass die Untersektion eine eigene Kasse führt und den Pauschalbeitrag (siehe Art. 10) der Kasse der Partei der Arbeit Aargau weiterleitet.
Die Einteilung der Sektionsbereiche erfolgt durch den Vorstand. Darüber haben 10 oder mehr Mitglieder das Recht, sich zu einer eigenen Untersektion zusammenzuschliessen.
Die Aufgaben der Untersektionen sind politische Diskussion und Bildung, die Meinungsbildung und die Durchführung von Parteiaktivitäten. Alle Mitglieder der Untersektion sind eingeladen, daran teilzunehmen.
Untersektionen haben die Kompetenz, Probleme in ihrem Zuständigkeitsbereich zu lösen und sind für die Umsetzung der Beschlüsse der kantonalen Organe verantwortlich.
Die Untersektionen führen mindestens viermal jährlich eigene Mitgliederversammlungen durch.
Jede Untersektion schlägt der Jahresversammlung mindestens drei ihrer Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vor. Darunter müssen mehrere Geschlechter vertreten sein.
Die Untersektionen dürfen selbständig Stellvertretungen wählen, die anstelle der gewählten Delegierten an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt sind, wenn die Delegierten ihrer Sektion nicht anwesend sind.
Der Vorstand der Partei der Arbeit Aargau kann neue oder kleine Sektionen bei ihrer Tätigkeit unterstützen, wenn ein Budget vorgelegt wird. Ausserdem kann er alle Untersektionen bei Grossprojekten von kantonalem Interesse unterstützen.
Art. 17 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einem und maximal zwei Delegierten pro Untersektion. Eine Untersektion hat nur dann Anrecht auf zwei Delegierte, wenn sie aus 10 oder mehr Mitgliedern besteht. Hat eine Untersektion zwei Delegierte im Vorstand, müssen diese unterschiedlichen Geschlechts sein.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer von seiner Untersektion zur Wahl vorgeschlagen worden ist.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des politischen Sekretariats und der/die Finanzverantwortliche.
Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist verantwortlich für die politische und administrative Leitung der Partei zwischen den Sitzungen der kantonalen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder werden vom Vorstand regelmässig über die getroffenen Entscheidungen und den Gegenstand der Diskussionen informiert.
Alle Parteimitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Er beschliesst die politischen und organisatorischen Geschäfte der Partei der Arbeit Aargau.
- Er stellt den Budget-Vorschlag zu Handen der Jahresversammlung zusammen.
- Er beschliesst über finanzielle Fragen im Rahmen des Budgets.
- Er kann Abstimmungsparolen beschliessen.
- Er beruft die kantonale Jahresversammlung und, wenn er sich dazu entschliesst, die kantonalen Mitgliederversammlungen, und bereitet diese vor.
- Er organisiert und finanziert selbständig Arbeitsgruppen.
- Er kann die aufschiebende Wirkung eines Beschlusses beschliessen.
- Er teilt die Untersektionen ein.
- Er beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder und teilt sie einer Untersektion zu.
- Gegen Aussen kommt dem Vorstand eine repräsentative Rolle zu.
Der Vorstand kann die Beschlussfassung über Gegenstände, die in seinen Kompetenzbereich fallen, der kantonalen Jahresversammlung oder Mitgliederversammlung übertragen.
Beschlussfähig ist der Vorstand an einberufenen Vorstandsversammlungen, wenn wenigstens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Art. 18 – Sekretariat
Das politische Sekretariat setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zusammen. Dabei darf ein Geschlecht nicht mehr als die Hälfte ausmachen.
Das Sekretariat regelt die laufenden Angelegenheiten der Partei zwischen den Sitzungen des Vorstands. Das Sekretariat schlägt die Tagesordnung vor.
Art. 19 – Die/der Finanzverantwortliche
Der Vorstand ernennt die/den Finanzverantwortliche/n, die/der aus einem Mitglied des Vorstands besteht.
Die/der Finanzverantwortliche berichtet dem Vorstand regelmässig über den Stand der Finanzen und gibt die finanziellen Verpflichtungen bekannt.
Die kantonale Kasse wird finanziert durch a) die Beiträge der Mitglieder der Partei der Arbeit Aargau, respektive der Pauschalbeträge (vgl. Art. 10), b) Spenden, Legate, Sammlungen und Erlöse aus Veranstaltungen.
Art. 20 – Revisionskommission
Die Revisionskommission wird von der kantonalen Jahresversammlung gewählt und besteht aus zwei Revisoren*innen und zwei Stellvertreter*innen.
Die Revisionskommission wird einberufen, wenn das Gesetz verlangt, dass die Buchführung ordentlich geprüft werden muss (ZGB Art. 69b).
Art. 21 – Disziplinarkommission
Die kantonale Mitgliederversammlung ernennt die Disziplinarkommission. Diese besteht aus mindestens zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Vorstandsmitglieder können nicht in die Disziplinarkommission gewählt werden.
Art. 22 – Versammlungsaufsicht (Diwan)
Zu Beginn jeder Basisversammlung wird aus den aktuell versammelten Personen die Versammlungsaufsicht gewählt. Diese besteht aus mindestens zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Vorstandsmitglieder können nicht in die Versammlungsaufsicht gewählt werden.
Die Versammlungsaufsicht ist verantwortlich, die Disziplin der Debatten und die Einhaltung der Statuten zu gewährleisten.