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Statuten der Partei der Arbeit Aargau

Originalversion vom 23. November 2021
Die Statuten wurde in Deutsch geschrieben. Übersetzungen können Fehler enthalten.

Identität

Art. 1 – Allgemeines

Die Partei der Arbeit Aargau konstituiert sich gemäss den Artikeln 60-79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) als Verein.

Sie ist die Aargauer Sektion der Partei der Arbeit Schweiz.

Der Sitz der Partei der Arbeit Aargau ist Buchs AG.

 

Art. 2 – Selbstverständnis

Die Partei der Arbeit Aargau unterstützt selbstbestimmte Handlungen im Kampf um eine bessere Welt. Unser Motto lautet also nicht: «Wir regeln das für euch.» Unsere Einstellung ist: «Nehmt eure Zukunft selbst in die Hand! Analysiert eure Situation, organisiert und mobilisiert euch!» Und dabei wollen wir einander solidarisch unterstützen.

 

Art. 3 – Zweck

Der Zweck der Partei der Arbeit Aargau besteht in der Umsetzung folgender Ziele:

Wir setzen uns dafür ein, dass…

  • …die Ursachen der globalen Umweltprobleme konsequent angegangen werden und dem rücksichtlosen Ausbeuten der Natur Einhalt geboten wird.
  • … jegliche Geschlechter einander gleichgestellt sind und keine Form von Anfeindung anderer Geschlechter oder sexueller Orientierung toleriert wird.
  • … die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen aufhört und die Arbeit von Vielen nicht mehr zum Reichtum von Wenigen führt, sondern zum Wohlstand aller.
  • … die gesellschaftliche Vielfalt als Vorteil betrachtet wird, dass jede Form von Rassismus bekämpft und keine Gewalt an Minderheiten toleriert wird, sei es aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Gesundheit, ihrer Religion oder Weltanschauung.
  • … Abrüstung betrieben und die internationale Solidarität gepflegt wird, so dass weltweit Frieden einkehrt.
  • … jeder Mensch und jede Art von Arbeit, die zum Wohl der Gemeinschaft beiträgt, als gleichwertig anerkannt wird und die demokratische Mitbestimmung auf Betriebe und Wohnstätten ausgeweitet wird.


Diese Ziele stehen in Einklang mit den Statuten der Partei der Arbeit Schweiz, die für die Partei der Arbeit Aargau und ihre Mitglieder ebenfalls Gültigkeit hat.

Eine Umwandlung des Vereinszwecks kann keinem Mitglied aufgenötigt werden (ZGB Art. 74).

 

Art. 4 – Stimmprozedere

Für alle Abstimmungen innerhalb der Partei der Arbeit Aargau kommt das im Folgenden beschriebene, basisdemokratische Stimmprozedere zur Anwendung:

Jedem Beschluss geht eine Debatte voraus. Alle Mitglieder sind eingeladen, sich daran zu beteiligen.

Das Stimmrecht kann ab dem 16. Lebensjahr ausgeübt werden.

Wird nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst, dabei gilt das offene, einfache Handmehr der Stimmenden.

Wenn es zu einer Abstimmung kommt und ein Zehntel der Stimmberechtigten es verlangt, erfolgt die Beschlussfassung geheim.

Darüber hinaus kann die Mehrheit der Stimmberechtigten verlangen, dass anstelle einer einfachen Abstimmung die folgende Regelung zur Anwendung kommt:

Fuzzy-Entscheid: Jede/r Stimmberechtigte erhält mehrere Stimmen. Bei drei Beschlussgegenständen erhält jede/r zwei Stimmen, bei vier oder mehr Beschlussgegenständen erhält jede/r drei Stimmen.

 

Art. 5 – Wahlprozedere

Für Wahlen innerhalb der Partei der Arbeit Aargau kommt das im Folgenden beschriebene, basisdemokratische Wahlprozedere zur Anwendung.

Jeder Wahl geht eine Diskussion voraus, in der den zur Wahl stehenden Personen Fragen gestellt werden können. Alle Mitglieder sind eingeladen, sich daran zu beteiligen.

Das aktive und passive Wahlrecht kann ab dem 16. Lebensjahr ausgeübt werden.

Wahlen erfolgen in der Regel geheim.

Darüber hinaus kann die Mehrheit der Stimmberechtigten verlangen, dass anstelle einer einfachen Abstimmung eine der folgenden Regelungen zur Anwendung kommt:

Zufallsprinzip: Die zur Wahl stehenden Personen werden per Zufall ermittelt (Losentscheid).

Fuzzy-Wahl: Jede/r Stimmberechtigte erhält mehrere Stimmen. Bei drei zur Wahl stehenden Personen erhält jede/r Stimmberechtigte zwei Stimmen, bei vier oder mehr zur Wahl stehenden Personen erhält jede/r drei Stimmen. Zusätzlich gilt, dass jede Person ihre erhaltenen Stimmen an andere zur Wahl stehende Personen weitergeben kann. Dies ist normalerweise dann der Fall, wenn sie zu wenige Stimmen oder mehr Stimmen als nötig erhalten hat. Dieses Wahlprozedere ermöglicht, dass keine Stimme verloren geht.

Eine Amtsperiode dauert jeweils 2 Jahre. Es dürfen maximal zwei Amtsperioden nacheinander angetreten werden. Endet die Zeit, in der eine Person ein Amt innehatte, ist sie für dieses Amt vorläufig gesperrt (Rotationsprinzip).

Jede/r Delegierte ist von dem Organ, das sie/ihn gewählt hat, jederzeit wieder abwählbar (Art. 3b der Statuten der PdA Schweiz).

Mitgliedschaft

Art. 6 – Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied der Partei der Arbeit Aargau ist jeder, der die Mitgliedschaft beantragt und vom Vorstand aufgenommen wird, sofern es seine Pflichten wahrnimmt.

Die Mitgliedschaft in der Partei der Arbeit schliesst die Mitgliedschaft in einer anderen schweizerischen politischen Partei aus. Dazu gehört auch, dass man sich nicht ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Vorstands auf die Wahlliste einer anderen Partei oder sonstigen politischen Liste setzen lassen darf.

Jedes Mitglied der Partei der Arbeit Aargau ist einer Untersektion angeschlossen. Es kann beantragen, die Untersektion wechseln zu dürfen.

 

Art. 7 – Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht…

  • …in den Basisversammlungen zu intervenieren und im Rahmen dieser Statuten abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden. Ausserdem darf es in jedem Organ, auf jeder Instanz und auf jeder Ebene der Partei der Arbeit Aargau und der Partei der Arbeit Schweiz Vorschläge einreichen, die so schnell wie möglich beantwortet werden müssen;
  •  …im Rahmen der Ziele der PdA Aargau und mit mündlicher Zustimmung seiner Untersektion, selbständig legale Aktionen im Namen und mit Logo der PdA Aargau durchzuführen.
  • …auf eine genaue Information über die gesamte politische Tätigkeit der Partei. Diesbezüglich darf es seine Positionen offen auszudrücken und verteidigen, seine Meinung frei äussern und auch getroffene Beschlüsse kritisieren. Reicht es Vorschläge, Bemerkungen und Kritiken ein, darf es deren gewissenhafte Prüfung verlangen.
  • …an allen Sitzungen der Partei der Arbeit Aargau und der Partei der Arbeit Schweiz, die nicht explizit als geschlossen deklariert wurden, teilzunehmen, selbst dann, wenn es für die entsprechende Sitzung kein Stimmrecht hat.
  • …wenn über seine Tätigkeit und sein Verhalten als Parteimitglied Kritik vorgebracht wird, diese von den Kritiker*innen zu erfahren und ihnen gegenüber seine Gründe für sein Handeln geltend zu machen.

 

Art. 8 – Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet…

  • …sich gemäss seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten regelmässig aktiv und verantwortungsbewusst an den Tätigkeiten und Diskussionen der Partei zu beteiligen, im Einklang mit den gefassten Beschlüssen und des Programms zu handeln und anderen gegenüber offen und tolerant zu begegnen;
  • …sich politisch zu schulen sowie Bestandteile der Parteigeschichte kennenzulernen, vor allem mittels der von der Partei bereitgestellten Schulungsmöglichkeiten und ihrer Publikationen;
  • …regelmässig seinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen;
  • …sich nach Möglichkeit in sozialen Bewegungen, gewerkschaftlichen, Solidaritäts, Umweltschutzorganisationen oder anderen Organisationen zu engagieren, deren Ziele mit jenen unserer Partei vereinbar sind;
  • Mitglieder der Partei, die ein öffentliches Mandat bekleiden, haben zusätzliche Pflichten, die einem möglichen Missbrauch ihres Amtes für persönliche Interessen entgegenwirken (siehe Art. 9).

 

Art. 9 – Pflichten der Mandatsträger

Mitglieder der Partei, die ein Mandat in der Legislative, Exekutive oder Judikative auf nationaler, kantonaler oder kommunaler Ebene ausüben, sind zusätzlich verpflichtet…

f) …jegliche Mitgliedschaft in einer Firma/einem Unternehmen oder in dessen Kommissionen oder Verwaltungsräten dem Parteivorstand zu melden, der diese Information den Mitgliedern offenlegt.

g) …einen Teil ihres Einkommens oder ihrer Entschädigung, die sie in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes erhalten, an die Partei abzugeben, in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung mit dem Vorstand (die von jedem Mitglied auf Anfrage eingesehen werden darf). Der Richtwert dabei ist, dass ein Mandatsträger nicht ein höheres Einkommen als eine Facharbeiter*in hat.

h) …jederzeit von ihrem Amt zurückzutreten, wenn zwei Drittel der Parteimitglieder dies verlangen, weil er/sie Versprechungen, die vor dem Hintergrund seiner/ ihrer Wahl gemacht wurden, nicht einhält und oder Parteiinteressen verletzt.

i) …gegenüber jener Instanz der Partei, die ihre Kandidatur aufgestellt hat, Rechenschaft über ihre Mandatsausübung abzulegen (dies gilt nicht für Mitglieder der Judikative, die das Amtsgeheimnis wahren müssen).

j) …falls sie nationale Abgeordnete sind, zudem dem Zentralkomitee der Partei der Arbeit Schweiz Rechenschaft abzulegen.

 

Art. 10 – Mitgliederbeitrag

Der zu entrichtende Mitgliederbeitrag entspricht nicht weniger als 0,05 Prozent seines Netto-Jahreseinkommens (gemäss Selbstdeklaration).

Als Beispiel: eine Angestellte, die pro Monat 5’000 Franken ausbezahlt erhält und keinen dreizehnten Monatslohn erhält, soll der Partei jährlich mindestens 30 Franken überweisen. Am Einfachsten rechnet man dafür folgendes:
5’000 mal 12 (=60’000), geteilt durch 1’000 (=60) geteilt durch 2 (=30).

Wem es finanziell möglich ist, wird gebeten, nach eigenem Ermessen ein Mehrfaches davon zu bezahlen.

Wenn ein Mitglied Probleme bekundet, seinen Mindestbeitrag bezahlen zu können, kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag für das entsprechende Mitglied individuell festlegen.

Generell ist festzuhalten, dass die aktive und konstruktive Mitarbeit in der Partei mindestens so wichtig ist, wie der Mitgliederbeitrag.

Bezahlt wird der Mitgliederbeitrag an die Untersektionen. Diese leiten der Kasse der Kantonalsektion pro Mitglied pauschal 20.– Franken pro Jahr weiter. Falls eine Untersektion keine eigene Kasse führt, wird der gesamte Mitgliederbeitrag der Kantonalsektion überwiesen.

Die Kantonalsektion wiederum, leitet der Kasse der Partei der Arbeit Schweiz pro Mitglied jährlich den festgesetzten Betrag weiter.

 

Art. 11 – Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

  • Verwarnung;
  • Verweis;
  • Enthebung von einzelnen oder allen Funktionen in der Partei;
  • Pausierung einzelner Rechte oder der gesamten Mitgliedschaft;
  • Ausschluss aus der Partei.


Der Ausschluss ist eine schwerwiegende Massnahme und darf nur nach einem Gespräch mit der betroffenen Person entschieden werden. Sie obliegt der Disziplinarkommission und kann nur nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, entweder schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden. Die Disziplinarkommission setzt eine angemessene Frist zur Ausübung dieses Rechts.

Die Entscheidung über den Ausschluss hat sofortige Wirkung. Jede Basisversammlung hat die Möglichkeit, eine Beschwerde innerhalb dreissig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss kann unter den gleichen Bedingungen auch von einer Basisversammlung ausgesprochen werden, jedoch ohne Berufung. Die Verwarnung und der Verweis folgen demselben Verfahren, jedoch ohne Rechtsmittel.

 

Art. 12 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss (siehe Art. 11) oder durch den Tod des Mitglieds.

Organe

Art. 13 – Organe

Die Organe der Partei der Arbeit Aargau sind:

a) die Basisversammlungen. Das sind

  • die kantonale Jahresversammlung
  • die kantonale Mitgliederversammlung
  • die Mitgliederversammlungen der Untersektionen


b) der Parteivorstand inklusive dem (kantonalen) politischen Sekretariat und der/des Finanzverantwortlichen

c) die Mitgliedertreffen der Untersektionen

d) die Arbeitsgruppen

e) die Revisionskommission

f) die Disziplinarkommission

g) die Versammlungsaufsicht (Diwan)

 

Art. 14 – Kantonale Jahresversammlung

Die kantonale Jahresversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie steht allen Mitgliedern der Partei der Arbeit Aargau offen.

Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie wird auch dann einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt (ZGB Art. 64, Abs. 3).

Die kantonale Jahresversammlung
a) bestimmt die politische Linie der Partei
b) wählt den Vorstand und die Disziplinarkommission.
c) bestimmt die Revisor*innen (wenn dies gemäss ZGB Art. 69b notwendig wird)
d) setzt den Mitgliederbeitrag fest
e) prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnung und genehmigt sie.

Diese Befugnisse sind exklusiv.

Der Vorstand ist der Jahresversammlung rechenschaftspflichtig.

Wenn mindestens ein Drittel der Teilnehmer der Jahresversammlung oder der Parteimitglieder sich zusammenschliessen, können diese die Beschlüsse der Jahresversammlung einer allgemeinen Abstimmung, einem Referendum, unterziehen.

Die provisorische Tagesordnung der kantonalen Jahresversammlung wird den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Datum der Sitzung mitgeteilt. Die Traktanden werden den Mitgliedern einen Monat vorher mitgeteilt.

Die Einberufung der ausserordentlichen Jahresversammlung bedarf nur einer Frist von 10 Tagen. Anträge zu den traktandierten Geschäften können dann direkt an der Versammlung gestellt werden.

 

Art. 15 – Kantonale Mitgliederversammlung

Die kantonale Mitgliederversammlung kann vom Vorstand (in der Regel vom politischen Sekretariat) einberufen werden, wenn es Anlass dazu gibt.

Sie befasst sich mit laufenden Geschäften der Partei in den Zeiten zwischen den Jahresversammlungen.

Alle Mitglieder sind eingeladen, an den kantonalen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

Art. 16 – Untersektionen

Die Partei der Arbeit Aargau umfasst Untersektionen, die diese Statuten anerkennen und einhalten.

Jede Untersektion wird durch ein bestimmtes Charakteristikum bestimmt, wodurch sie sich von anderen Untersektionen unterscheidet. Mögliche Charakteristiken sind zum Beispiel:

  • Wohnort in einer bestimmten geografischen Region, politischen Gemeinde, einem Quartier oder einer Siedlung;
  • Tätigkeit in einer bestimmten Branche oder einem konkreten Unternehmen;


Die Untersektionen sind im Rahmen der Statuten der Partei der Arbeit Aargau und der Partei der Arbeit Schweiz autonom. In diesem Rahmen können sie sich eigene Statuten geben, die für die Mitglieder dieser Untersektion zusätzlich gültig sind. Darin kann unter anderem beschlossen werden, dass die Untersektion eine eigene Kasse führt und den Pauschalbeitrag (siehe Art. 10) der Kasse der Partei der Arbeit Aargau weiterleitet.

Die Einteilung der Sektionsbereiche erfolgt durch den Vorstand. Darüber haben 10 oder mehr Mitglieder das Recht, sich zu einer eigenen Untersektion zusammenzuschliessen.

Die Aufgaben der Untersektionen sind politische Diskussion und Bildung, die Meinungsbildung und die Durchführung von Parteiaktivitäten. Alle Mitglieder der Untersektion sind eingeladen, daran teilzunehmen.

Untersektionen haben die Kompetenz, Probleme in ihrem Zuständigkeitsbereich zu lösen und sind für die Umsetzung der Beschlüsse der kantonalen Organe verantwortlich.

Die Untersektionen führen mindestens viermal jährlich eigene Mitgliederversammlungen durch.

Jede Untersektion schlägt der Jahresversammlung mindestens drei ihrer Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vor. Darunter müssen mehrere Geschlechter vertreten sein.

Die Untersektionen dürfen selbständig Stellvertretungen wählen, die anstelle der gewählten Delegierten an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt sind, wenn die Delegierten ihrer Sektion nicht anwesend sind.

Der Vorstand der Partei der Arbeit Aargau kann neue oder kleine Sektionen bei ihrer Tätigkeit unterstützen, wenn ein Budget vorgelegt wird. Ausserdem kann er alle Untersektionen bei Grossprojekten von kantonalem Interesse unterstützen.

 

Art. 17 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens einem und maximal zwei Delegierten pro Untersektion. Eine Untersektion hat nur dann Anrecht auf zwei Delegierte, wenn sie aus 10 oder mehr Mitgliedern besteht. Hat eine Untersektion zwei Delegierte im Vorstand, müssen diese unterschiedlichen Geschlechts sein.

In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer von seiner Untersektion zur Wahl vorgeschlagen worden ist.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des politischen Sekretariats und der/die Finanzverantwortliche.

Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist verantwortlich für die politische und administrative Leitung der Partei zwischen den Sitzungen der kantonalen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder werden vom Vorstand regelmässig über die getroffenen Entscheidungen und den Gegenstand der Diskussionen informiert.

Alle Parteimitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Er beschliesst die politischen und organisatorischen Geschäfte der Partei der Arbeit Aargau.
  • Er stellt den Budget-Vorschlag zu Handen der Jahresversammlung zusammen.
  • Er beschliesst über finanzielle Fragen im Rahmen des Budgets.
  • Er kann Abstimmungsparolen beschliessen.
  • Er beruft die kantonale Jahresversammlung und, wenn er sich dazu entschliesst, die kantonalen Mitgliederversammlungen, und bereitet diese vor.
  • Er organisiert und finanziert selbständig Arbeitsgruppen.
  • Er kann die aufschiebende Wirkung eines Beschlusses beschliessen.
  • Er teilt die Untersektionen ein.
  • Er beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder und teilt sie einer Untersektion zu.
  • Gegen Aussen kommt dem Vorstand eine repräsentative Rolle zu.

 

Der Vorstand kann die Beschlussfassung über Gegenstände, die in seinen Kompetenzbereich fallen, der kantonalen Jahresversammlung oder Mitgliederversammlung übertragen.

Beschlussfähig ist der Vorstand an einberufenen Vorstandsversammlungen, wenn wenigstens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Art. 18 – Sekretariat

Das politische Sekretariat setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zusammen. Dabei darf ein Geschlecht nicht mehr als die Hälfte ausmachen.

Das Sekretariat regelt die laufenden Angelegenheiten der Partei zwischen den Sitzungen des Vorstands. Das Sekretariat schlägt die Tagesordnung vor.

 

Art. 19 – Die/der Finanzverantwortliche

Der Vorstand ernennt die/den Finanzverantwortliche/n, die/der aus einem Mitglied des Vorstands besteht.

Die/der Finanzverantwortliche berichtet dem Vorstand regelmässig über den Stand der Finanzen und gibt die finanziellen Verpflichtungen bekannt.

Die kantonale Kasse wird finanziert durch a) die Beiträge der Mitglieder der Partei der Arbeit Aargau, respektive der Pauschalbeträge (vgl. Art. 10), b) Spenden, Legate, Sammlungen und Erlöse aus Veranstaltungen.

 

Art. 20 – Revisionskommission

Die Revisionskommission wird von der kantonalen Jahresversammlung gewählt und besteht aus zwei Revisoren*innen und zwei Stellvertreter*innen.

Die Revisionskommission wird einberufen, wenn das Gesetz verlangt, dass die Buchführung ordentlich geprüft werden muss (ZGB Art. 69b).

 

Art. 21 – Disziplinarkommission

Die kantonale Mitgliederversammlung ernennt die Disziplinarkommission. Diese besteht aus mindestens zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Vorstandsmitglieder können nicht in die Disziplinarkommission gewählt werden.

 

Art. 22 – Versammlungsaufsicht (Diwan)

Zu Beginn jeder Basisversammlung wird aus den aktuell versammelten Personen die Versammlungsaufsicht gewählt. Diese besteht aus mindestens zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Vorstandsmitglieder können nicht in die Versammlungsaufsicht gewählt werden.

Die Versammlungsaufsicht ist verantwortlich, die Disziplin der Debatten und die Einhaltung der Statuten zu gewährleisten.

Medien

Art. 23 – Medien der Partei

Die offizielle Internetadresse der Partei lautet pda-ag.ch.

Wichtige Informationen (wie z.B. die Einladung zu Basisversammlungen der kantonalen Sektion) werden per E-Mail zugestellt.

Darüber hinaus gibt es einen Chat in der Signal-App, der als offizielle Kommunikationsplattform gilt. Auf Anfrage wird jedes Mitglied in den Chat eingeladen.

Nur Mitglieder des Vorstands und dafür bestimmter Arbeitsgruppen haben Administrationsrechte der Internetseite, der Kommunikationsplattform, und berechtigten Zugang zum E-Mail-Server.

Wenn Informationen mit öffentlichem Interesse in einer Zeitung publiziert werden sollen, werden dafür in der Regel die Zeitungen vorwärts (vorwaerts.ch) und/oder gauche hebdo (gauchebdo.ch) berücksichtigt.

Die Partei der Arbeit Aargau unterhält Profile auf sozialen Medien. Auf den offiziellen Profilen sind nur Mitglieder der Arbeitsgruppe Medien («Mediengruppe») zum Posten berechtigt.

 

Art. 24 – Logo

Das im Kopfbereich dieser Statuten abgebildete Logo ist das offizielle Logo der Partei der Arbeit Aargau.

Das Logo darf nur von einer kantonalen Basisversammlung geändert werden. Dabei ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig.

Mit mündlicher Zustimmung seiner Untersektion darf jedes Mitglied das Logo, Teile oder Varianten davon, für öffentliche Auftritte und Aktionen verwenden (im Internet oder als Druck), solange dies im Rahmen der Ziele der Partei der Arbeit Aargau geschieht (siehe Art. 3).

Sonstiges

Art. 25 – Statuten-Änderungen

Änderungen dieser Statuten müssen von der Jahresversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigt werden.

 

Art. 26 – Auflösung der Partei

Die Auflösung oder der Zusammenschluss mit anderen politischen Kräften kann nur nach Beratungen auf eine zu diesem Zweck einberufenen Jahresversammlung erfolgen. Die Jahresversammlung kann beschliessen, alle Mitglieder auf dem Korrespondenzweg zu konsultieren. Die Auflösung oder Verschmelzung kann nur mit Zustimmung von zweidritteln der Teilnehmer der Jahresversammlung, oder bei einer Briefwahl zweidrittel der zahlenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung wird nach einem Jahr ab Beschluss wirksam. Während dieser Zeit wird das Vermögen oder der Saldo eingefroren und unter die Verantwortung des Vorstands der Partei der Arbeit Schweiz gestellt. Das Jahr soll genutzt werden um eine Stiftung zu gründen, oder sich an einer Stiftung zu beteiligen, die den Ansprüchen der Partei entspricht. Am Ende des Zeitraums wird das Vermögen in die Stiftung eingezahlt, sofern es nicht für den Neustart der Sektion erforderlich war.

 

Art. 27 – Übergangsbestimmungen

Diese Statuten treten in Kraft, sobald die Partei der Arbeit Schweiz ihre Konformität festgehalten hat. Der Vorstand ist dafür zuständig, dies zu erledigen und die Satzung dann an das Handelsregister weiterzuleiten.

Die PdA Aargau startet mit den beiden Untersektionen Brugg und Lenzburg.